Lärmaktionsplan

Entsprechend dem Ziel der Umgebungslärmrichtlinie sollen die Kommunen in Lärmaktionsplänen Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung festlegen. Dabei ist die Beteiligung der Öffentlichkeit ein wesentlicher Bestandteil.

Auf der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne enthalten konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Die Lärmaktionsplanung liegt in der Verantwortung der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Unter 8.219 Fahrzeugbewegungen pro Tag muss kein Lärmschutzgutachten aufgestellt werden. Aufgrund der Betroffenheit der Gemeinde Bösel im nördlichen Bereich der Bundesstraße 401 sowie der damit einhergehenden Verkehrszunahme von mittlerweile 8.509 Fahrzeugbewegungen pro Tag ist die Gemeinde nunmehr verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bösel hat folglich in seiner Sitzung am 14.08.2024 die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes beschlossen.

Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG liegt der Entwurf des Lärmaktionsplanes - 4. Stufe in der Zeit vom 04.10. bis zum, 04.11.2024 - beide Tage einschließlich - im Rathaus der Gemeinde Bösel, Fachbereich 2 - Bauen, Planen, Ordnung - Zimmer 2.10, Am Kirchplatz 15, 26219 Bösel, während der Dienststunden (montags - freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, montags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Ebenfalls besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. 

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei der Gemeinde schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig innerhalb des vorgenannten Auslegungszeitraums abgegeben werden, bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes unberücksichtigt bleiben.