Bebauungsplanes Nr. 74 "Steinwitten III"

Ein ortsansässiges Unternehmen ist mit einem Erweiterungsvorhaben auf einem Grundstück an der „Industriestraße“ an die Gemeinde herangetreten. Die Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans lassen dies jedoch nicht zu. Daraufhin hat die Gemeinde überprüft, ob es städtebaulich sinnvoll ist, auf dem betreffenden Grundstück neues Bauland auszuweisen. Diese Prüfung hatte ein positives Ergebnis. Insofern schafft die Gemeinde entsprechendes Planungsrecht durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine mögliche gewerbliche Entwicklung.

Der Geltungsbereich liegt südlich der Industriestraße.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Steinwitten III“ hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bösel in seiner Sitzung am 29.11.2023 beschlossen.

Der Verwaltungsausschuss hat in der Sitzung am 04.12.2024 den gebilligten und zur Auslegung bestimmten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 74 „Steinwitten III“ sowie den Entwurf der Begründung mit Umweltbericht beschlossen. Wegen eines Formfehlers wird dieser nun mit verkürzter Frist erneut ausgelegt. Eine inhaltliche Änderung hat sich nicht ergeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen somit in der Zeit vom 21. Februar 2025 bis zum 06. März 2025 - beide Tage einschließlich -  im Rathaus der Gemeinde Bösel, Fachbereich 2 - Bauen, Planen, Ordnung -, Zimmer 2.10, Am Kirchplatz 15, 26219 Bösel, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, montags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht erneuert öffentlich aus. Ebenfalls besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei der Gemeinde schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@boesel.de eingereicht oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.