Ablaufschema für die Aufstelluung eines Babauungsplanes
Die Aufstellung eines Bebauungsplans leitet sich in seinen Grundzügen aus den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ab. Ein Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren stellt sich im Regelfall wie folgt dar:
Klärung des Planungserfordernisses - Ein B-Plan wird aufgestellt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung eines B-Planes besteht nicht.
Aufstellungsbeschluss - Der Verwaltungsausschuss beschließt, für einen bestimmten räumlichen Bereich einen B-Plan aufzustellen oder einen bestehenden B-Plan zu ändern.
Erarbeitung eines ersten Planentwurfs - Ein Erstentwurf für den B-Plan mit textlicher Begründung wird erstellt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise über die Planung unterrichtet, dieses kann z. B. im Rahmen einer Bürgerversammlung geschehen.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Der Vorentwurf wird den Behörden, Versorgungsträgern, Kammern und Verbänden, die möglicherweise betroffen sind, zur Stellungsnahme vorgelegt.
Überarbeitung des Entwurfs - Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen werden, sofern sinnvoll und/oder erforderlich, in den Entwurf eingearbeitet. Es wird ein detaillierter B-Plan-Entwurf erstellt.
Beschluss der öffentlichen Auslegung - Nachdem dem Rat der überarbeitete Entwurf vorgelegt wurde, beschließt er die öffentliche Auslegung.
Öffentliche Auslegung - Der Entwurf wird öffentlich ausgelegt. Jeder Bürger kann Einsicht nehmen und Anregungen vorbringen.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Der Entwurf wird den Behörden, Versorgungsträgern, Kammern und Verbänden, die möglicherweise betroffen sind, zur Stellungsnahme vorgelegt.
Prüfung der vorgebrachten Anregungen - Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen werden geprüft. Kleine Änderungen können übernommen werden, bei wesentlichen Planänderungen ist erneut öffentlich auszulegen. Die Abwägung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang vorgebrachte Anregungen berücksichtigt werden, trifft der Rat.
Satzungsbeschluss - Der Rat beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Mit Bekanntmachung des Satzung tritt der B-Plan in Kraft und stellt somit verbindliches Ortsrecht dar.
Von dem hier vereinfacht dargestellten Ablauf-Schema eines Bauleitplanverfahrens muss in Einzelfällen abgewichen werden, indem beispielsweise einzelne Schritte zu wiederholen sind. Dazu können z. B. veränderte städtebauliche Zielsetzungen und daraus resultierende gravierende Konzeptänderungen führen.