In Anbetracht der Winterzeit wird darauf hingewiesen, dass lt. Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Bösel die Grundstückseigentümer bzw. die den Grundstückseigentümern Gleichgestellten (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigte) innerhalb der geschlossenen Ortslage zur Schneeräumung verpflichtet sind. Insbesondere sind:
1. bei Schneefall die Geh-, Rad- und Fußgängerwege sowie die Zu- und Abgänge der Bushaltestellen mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m schneefrei zu halten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
2. Bei Glätte sind die Geh-, Rad- und Fußgängerwege sowie die Zu- und Abgänge der Bushaltestellen mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m so abzustumpfen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand zur Sicherung des Verkehrs mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Bei eintretendem Tauwetter sind die Geh-, Rad- und Fußgängerwege von dem vorhandenen Eis zu befreien, Rinnsteine und Einlaufschächte sind freizuhalten, damit das Schmelzwasser ablaufen kann.
Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung erstreckt sich von 7.30 Uhr bis 21.00 Uhr.
Nach § 5 der o. g. Verordnung handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Beachtung dieser Verordnung wird kontrolliert.