2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Gewerbegebiet Thüler Straße"

Ein ortsansässiges Unternehmen ist mit einem Erweiterungsvorhaben auf einem Grundstück an der „Glaßdorfer Straße“ an die Gemeinde herangetreten. Die Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans lassen dies jedoch nicht zu. Daraufhin hat die Gemeinde überprüft ob es städtebaulich sinnvoll ist, auf dem betreffenden Grundstück neues Bauland auszuweisen. Diese Prüfung hatte ein positives Ergebnis. Insofern schafft die Gemeinde entsprechendes Planungsrecht durch eine Änderung des Bebauungsplans für eine mögliche gewerbliche Entwicklung.

Der Geltungsbereich liegt östlich der Thüler Straße – K 300 und südlich der Glaßdorfer Straße.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bösel hat in seiner Sitzung am 28.06.2023 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Thüler Straße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB beschlossen.

Gem. § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Thüler Straße“, 2. Änderung mit seiner Begründung in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Juni 2024 - beide Tage einschließlich – im Rathaus der Gemeinde Bösel, Fachbereich 2 – Bauen, Planen, Ordnung – Zimmer 2.10, Am Kirchplatz 15, 26219 Bösel, während der Dienststunden (montags – freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, montags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Ebenfalls besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei der Gemeinde schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@boesel.de eingereicht oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Da es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund des innerörtlichen Standortes und des Planumfanges um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und die Erarbeitung eines Umweltberichtes gem. § 2 a BauGB sind folglich nicht notwendig.